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Bekanntmachung der 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes (4. Stufe) der Stadt Bad Dürrenberg

05. 02. 2024

Gemäß der Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie), den §§ 47 a-f BImSchG und den Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes in Sachsen-Anhalt ist die Stadt Bad Dürrenberg zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes verpflichtet. Im Rahmen einer 1. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte vom 08.11.2023 bis 11.12.2023 eine öffentliche Auslegung des Ergebnisberichts der Umgebungslärmkartierung (4. Stufe) der innerhalb des Hoheitsbereichs der Stadt Bad Dürrenberg befindlichen Hauptverkehrsstraßen. Bis einschließlich 14.12.2023 wurde der Öffentlichkeit die Möglichkeit eröffnet, schriftlich Stellung zu den Lärmkartierungsergebnissen zu nehmen sowie Hinweise und Anregungen zur Lärmaktionsplanung zu geben. Innerhalb der vorgenannten Fristen sind keine Mitteilungen zum aufzustellenden Lärmaktionsplan eingegangen. Auf Grundlage der Ergebnisse der strategischen Lärmkarten wurde der Entwurf eines Lärmaktionsplanes (4. Stufe) ausgefertigt.


Der Entwurf des Lärmaktionsplanes (4. Stufe) wird 


vom 08.02.2024 bis einschließlich 11.03.2024


öffentlich ausgelegt. 


Ort der öffentlichen Auslegung:

Solestadt Bad Dürrenberg
Fachbereich Bauen und Umwelt
Hauptstraße 27 
06231 Bad Dürrenberg

 

Zeiten der öffentlichen Auslegung:

Dienstag      09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

Donnerstag  09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

 

sowie nach telefonischer Vereinbarung unter 03462/99870-16.


Sie haben bis zum 15.03.2024 die Möglichkeit schriftlich – entweder postalisch an Stadt Bad Dürrenberg, Hauptstraße 27, 06231 Bad Dürrenberg oder per E-Mail an – sich zum Lärmaktionsplanentwurf zu äußern. Sofern sich aus den Äußerungen Hinweise für erforderliche Änderungen ergeben, wird der Entwurf überarbeitet. Nach Ende des 2. Öffentlichkeitsverfahrens wird der Stadtrat der Stadt Bad Dürrenberg abschließend einen Beschluss fassen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben.

 

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