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Öffentliche Bekanntmachung für die Wahl des Stadtrates in der Stadt Bad Dürrenberg am 09.06.2024 und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt hat am 26.06.2023 (Bek. des MI vom 13.06.2023, MBl. LSA Nr. 22/2023 S. 198) gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2004 (GVBI. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBI. LSA S. 209) bestimmt, dass die allgemeinen Neuwahlen zu den kommunalen Vertretungen, Ortschaftsräte und Ortsvorsteher (Kommunalwahlen) am
 

Sonntag, dem 09. Juni 2024
in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr

 

stattfinden.

 

Im Rahmen der Kommunalwahl 2024 werden in der Stadt Bad Dürrenberg der Stadtrat und in den drei durch die Hauptsatzung bestimmten Ortschaften der Stadt Bad Dürrenberg die Ortschaftsräte gewählt.

 

Rechtsgrundlagen

 

Grundlagen dieser Bekanntmachung sind folgende Rechtsvorschriften:

 

1. Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014, zuletzt geändert am 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209)

2. Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004, zuletzt geändert am 25. Oktober 2023 (GVBl. LSA S. 590)

3. Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994, zuletzt geändert am 23. September 2023 (GVBl. LSA S. 501)

 

I. Zahl der zu wählenden Vertreterinnen / Vertreter

 

1.    Die Zahl der zu wählenden Mitglieder für den Stadtrat der Stadt Bad Dürrenberg beträgt gemäß § 37 Absatz 1 KVG LSA  28.
2.    Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber gem. § 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA beträgt  33.
3.    Die Zahl der beizubringenden Unterstützungsunterschriften gem. § 21 Abs. 9 Satz 4 KWG LSA  beträgt  100.
4.    Es wird ein Wahlbereich für die Stadt Bad Dürrenberg gebildet.

 

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

 

Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für die Wahl am 09.06.2024 einzureichen.

 

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig,  

 

spätestens bis zum 02.04.2024,  18.00 Uhr

 

bei der Gemeindewahlleiterin oder in Abwesenheit bei ihrer Stellvertreterin in der Stadt Bad Dürrenberg, Hauptstraße 27, einzureichen (§ 21 Absatz 2 KWG LSA).

 

Sprechzeiten:

 

Montag nach vorheriger Terminvereinbarung
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch nach vorheriger Terminvereinbarung
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag nach vorheriger Terminvereinbarung 

       

oder per Post an:

 

Stadt Bad Dürrenberg
Wahlleiterin Frau Berghaus
Hauptstraße 27
06231 Bad Dürrenberg

 

schriftlich einzureichen. Die elektronische Form ist für die Einreichung der Wahlvorschläge einschließlich aller Anlagen ausgeschlossen.

 

Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerberinnen / Einzelbewerbern) eingereicht werden.

 

III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

Die Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff. KWG LSA und §§ 30 ff. KWO LSA entsprechen

 

IV. Unterschriften für Wahlvorschläge

 

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreterin/Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreterin/Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

 

Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers von ihr/ihm persönlich handschriftlich zu unterzeichnen.

 

Jeder Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muss außerdem von mindestens der unter I. angegebenen Mindestzahl der am Wahltage Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 KWG LSA). Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 15 und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat sie/er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind ihre/seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

 

Von der Pflicht der Beibringung der Unterstützungsunterschriften sind diejenigen Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlbewerber/innen befreit, die die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 10 KWG LSA erfüllen. Nachfolgend aufgeführte Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlbewerber/innen erfüllen diese Voraussetzungen:


•    Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
•    Alternative für Deutschland (AfD),
•    DIE LINKE (DIE LINKE)
•    Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
•    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) 
•    Freie Demokratische Partei (FDP)


sowie in der Stadt Bad Dürrenberg

 

•    Wählergruppe der Handwerker und Gewerbetreibenden für Bad Dürrenberg (WG-HuG)
•    Wählergruppe Pro Bad Dürrenberg
•    Allgemeine Freie Liste Tollwitz-Nempitz (AFL Tollwitz-Nempitz)
•    Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG)

 

Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Absatz 10 Satz 1 Nr. 2 und 3 KWG LSA nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tage vor der Wahl (04.03.2024, 18:00 Uhr) der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die  Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. § 22 KWG LSA und § 32 KWO LSA sind zu beachten.

 

VI. Hinweis auf verbundene Wahlen

 

Die Wahl des Stadtrates wird organisatorisch mit den Europa-, Kreistags- und Ortschaftsratswahlen verbunden.

 

VII. Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen / Unionsbürgern

 

Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen bei den Kommunalwahlen wahlberechtigt und wählbar.

Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

 

VIII. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

 

Anlagen zu den Wahlvorschlägen:

 

Gemäß § 30 Abs. 5 KWO LSA sind dem Wahlvorschlag beizufügen:

 

1) die Erklärung eines jeden Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen 
anderen Wahlvorschlag der jeweiligen Wahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat (Anlage 8 a zur KWO LSA);
Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben gegenüber der Stadt Bad Dürrenberg ferner eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

 

2) für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Stadt Bad Dürrenberg über die Wählbarkeit (Anlage 9a zur KWO LSA),

 

3) eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolges aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will (Anlage 9c zur KWO LSA),

 

4) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA (Anlage 10 zur KWO LSA),

 

5) bei Wahlvorschlägen deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4, 5 oder 6 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,

 

6) für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

 

7) für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

 

8) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (Anlage 6 KWO LSA) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 7 zur KWO LSA), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.

 

Zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich im Übrigen auf § 21 KWG LSA und § 30 KWO LSA.  Alle Anlagen oder Erklärungen müssen als Originale vorliegen. Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind bei der Gemeindewahlleiterin erhältlich. Die oben genannten Anlagen zur KWO LSA können auf der Internetseite der Stadt Bad Dürrenberg heruntergeladen werden.

 

Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formblätter sind zu den oben genannten Öffnungszeiten unter folgender Adresse kostenfrei erhältlich:

 

Stadt Bad Dürrenberg
Wahlleiterin Frau Berghaus
Hauptstraße 27
Zimmer 2.11
06231 Bad Dürrenberg

 

IX. Änderung und Zurückziehung eingereichter Wahlvorschläge

 

Die Benennung weiterer Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gemäß § 25 Abs. 1 KWG LSA ihren Rücktritt erklärt haben, kann bis zum 02.04.2024, 18:00 Uhr erfolgen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA).

 

Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge geändert werden. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zurückgezogen werden.  Solche Erklärungen müssen bei der Gemeindewahlleiterin in Schriftform eingehen (§ 26 Abs. 3 KWG LSA). Sie können nicht widerrufen werden.  

 

Derartige Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson erklärt wurden und in den Fällen des § 26 Abs.  1 Satz 1 KWG LSA das Verfahren nach § 24 KWG LSA eingehalten worden ist. Wurde bei Einzelwahlvorschlägen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet, bedarf es nur der schriftlichen Erklärung des Einzelbewerbers.


Mit freundlichen Grüßen

 

gez. Kathrin Berghaus
Wahlleiterin


Anlage_5b_Wahlvorschlag

Anlage_6_Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift

Anlage_7_Bescheinigung des Wahlrechts

Anlage_8a_Zustimmungserklärung

Anlage_9a_Wählbarkeitsbescheinigung

Anlage_9c_Erklärung Unvereinbarkeit

Anlage_10_Niederschrift zur Aufstellung der Bewerber

Einsätze
 
Veranstaltungen
 
LAGA Bad Dürrenberg 2023 gGmbH

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